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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung

Dr. Norbert Lemaire
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A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich §§ 836, 837 ZPO.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die mit der förmlichen Zustellung an den Drittschuldner wirksam werdende Einziehungsverfügung (§ 314 Abs. 1 AO) führt noch nicht zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, bewirkt also keinen Vermögensübergang auf ihn, macht ihn aber bei der Geltendmachung der gepfändeten Forderung unabhängig von den hierfür ggf. erforderlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners. Der Vollstreckungsgläubiger darf nunmehr im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, einklagen und mit ihr gegen Ansprüche des Drittschuldners aufrechnen. Der Vollstreckungsgläubiger erlangt eine mit einem Inkassoberechtigten vergleichbare Stellung. Insoweit ersetzt die Einziehungsverfügung bei einer durch Hypothek gesicherten Forderung auch die nach § 1154 BGB erforderliche schriftliche Abtretungserklärung (§ 315 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO).

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 315 Abs. 1 Satz 3 AO dient dem Schutz des Drittschuldners (s. § 409 BGB). Der Drittschuldner darf an den Pfändungsgläubiger (Einziehungsberechtigten) leisten, ohne sich der Gefahr aussetzen zu müssen, bei Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung nochmals in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt jedoch nur zugunsten des Drittschuldners im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, so dass eine befreiende Leistung nicht möglich ist, wenn die Einziehungsverfügung eine Forderung betrifft, die tatsächlich nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern einem Dritten zusteht.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 315 Abs. 2 Satz 1 AO normierte Auskunftspflicht des Vollstreckungsschuldners und seine Herausgabepflicht hinsichtlich der über die Forderung vorhandenen Urkunden entspricht

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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Abgabenordnung / § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
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