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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / I. Allgemein

Alexander von Wedelstädt
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Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung, in welchem Aufgabenbereich die Fahndung im Einzelfall tätig ist (s. Rz. 1), ist von großer Bedeutung für die Frage, welche Verfahrensvorschriften Anwendung finden und welcher Rechtsweg gegeben ist. § 393 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt eine eindeutige Trennung. Erfüllt die Fahndung im Einzelfall straf- oder bußgeldrechtliche Aufgaben, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung einschlägig und der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht der Finanzrechtsweg ist gegeben, da es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO handelt (s. § 347 Abs. 3 AO, § 33 Abs. 3 FGO; im Einzelnen s. § 33 FGO Rz. 15); wird sie im Besteuerungsverfahren tätig, gelten die Vorschriften der AO und der Finanzrechtsweg (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO) ist gegeben (BFH v. 06.02.2001, VII B 277/00, BStBl II 2001, 306; AEAO zu § 208, Nr. 3; s. Rz. 14). Die Fahndung darf auch nicht zur Optimierung ihrer Arbeit die Verfahrensart wechseln.

 

Tz. 3a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 AO ist – auch wenn sie steuerrechtliche Ermittlungen durchführt (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO) – keine Außenprüfung, weil grundsätzliche und systematische Unterschiede zwischen beiden Institutionen bestehen. Herrschend wird der Begriff "Außenprüfung" in der AO (z. B. in § 171 Abs. 4 AO und § 173 Abs. 2 AO, § 193ff. AO) im rechtlichen und nicht bloß im funktionalen Sinn ausgelegt (h. M., u. a. BFH v. 11.12.1997, V R 56/94, BStBl II 1998, 367; BFH v. 04.09.2000, I B 17/00, BStBl II 2000, 648 m. w. N.; Gosch in Gosch, § 194 AO Rz. 237 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 38 und 114; von Wedelstädt, DB 2004, 948, 950; von Wedelstädt, AO-StB 2005, 321, 325 m. w. N.; AEAO z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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