Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter eine gesetzliche Frist versäumt hat, dies ohne sein Verschulden geschehen ist, er einen entsprechenden Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses durch die entsprechenden Tatsachen glaubhaft macht und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachholt (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO; z. B. BFH v. 10.10.2003, VII B 236/03, BFH/NV 2004, 220). Dies gilt für alle Verfahrensbeteiligten; daher kann auch der Finanzbehörde Wiedereinsetzung bewilligt werden (BFH v. 28.03.1969, III R 2/67, BStBl II 1969, 548; s. Rz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann noch möglich, wenn ein Rechtsmittel oder ein Antrag bereits als unzulässig verworfen worden ist (BFH v. 17.09.2012, II B 87/12, BFH/NV 2012, 2003).
I. Versäumen einer gesetzlichen Frist
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gesetzliche Fristen bestehen in der FGO für die Erhebung der Klage (§ 47 Abs. 1 FGO), den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO und § 79a Abs. 4 FGO, § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO), den Antrag auf Urteilsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) und -ergänzung (§ 109 Abs. 2 Satz 1 FGO), die Einlegung und Begründung der NZB (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO), die Einlegung und Begründung der Revision (§ 120 Abs. 1 FGO), die Einlegung der Beschwerde (§ 129 FGO), die Erinnerung (§ 149 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) selbst ist ebenfalls wiedereinsetzungsfähig (Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz. 28 m. w. N.; vgl. z. B. BFH v. 31.05.2016, V B 26/16, BFH/NV 2016, 1479).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausnahmsweise sieht das Gesetz die sinngemäße Anwendung der Vorschrift auf richterliche Ausschlussfri...