Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Ein Konkurrenzverbot ist als Teil der Geschäftsveräußerung trotz gesondert vereinbartem Entgelt nicht steuerbar, wenn ihm keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt
Sachverhalt
Eine GbR veräußerte mit Vertrag vom 26.4.2002 ihren ambulanten Pflegedienst für 1.250.000 EUR. Im Kaufvertrag wurde u. a. Folgendes vereinbart:
"Die Verkäuferin verpflichtet sich, in D und in einem Umkreis von 100 km kein Unternehmen im Bereich der Kranken- und Altenpflege zu betreiben, insbesondere nach Übertragung des Unternehmens weder mittelbar noch unmittelbar, persönlich oder über Dritte, die vom Käufer übernommenen und von diesem neu gewonnene Patienten abzuwerben oder einem anderen Unternehmen zu empfehlen. Das Konkurrenzverbot gilt für 2 Jahre. Zum Ausgleich für das vereinbarte Konkurrenzverbot ist der Käufer verpflichtet, an die Verkäuferin einen Betrag in Höhe von 480.000 EUR zu zahlen."
Gemäß der vertraglichen Vereinbarung wurde der Betrag von 480.000 EUR nicht gesondert geschuldet, weil er bereits im Kaufpreis (1.250.000 EUR) enthalten war. Die Klägerin behandelte den Kaufpreis insgesamt als "Entgelt" für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt forderte Umsatzsteuer aus dem Betrag von 480.000 EUR, weil es davon ausging, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellt.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Beurteilung von Wettbewerbsverboten im Wesentlichen auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung zu übertragen. Nach ertragsteuerlichen Grundsätzen kommt dem im Rahmen einer Veräußerung eines Betriebs vereinbarten Wettbewerbsverbot im Regelfall keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, sondern es dient da...