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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 386 Zuständigkeit der F ... / 3. Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO)

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Ergänzender Hinweis: Nr. 22 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 22) sowie Nr. 267 Abs. 1 RiStBV

Schrifttum:

Bach, Die LGT-Falle: Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 2009, 25; Liebsch/Reifelsberger, Die Grenzen des Evokationsrechts, wistra 1993, 325; Rau, Auswirkungen des neuen Selbstanzeigerechts auf die AStBV, ZWH 2012, 396; Rittmann, Evokations- und materielles Prüfungsrecht der Staatsanwaltschaft, wistra 1984, 52; Römer, "Bochum gegen Liechtenstein" oder: Zur örtlichen Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, StraFo 2009, 194; Scheu, Evokations- und materielles Prüfungsrecht der Staatsanwaltschaft, wistra 1983, 136; Wenzler, Zur Zuständigkeit des Hauptzollamts nach § 23 Abs. 3 AO, AO-StB 2008, 222; Weyand, Das Evokationsrecht und die Informationsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft – Theorie und Praxis, wistra 1994, 87. Vgl. auch das Schrifttum vor Rz. 163.

a) Voraussetzungen

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Nach § 386 Abs. 4 Satz 2 AO kann die StA die Strafsache jederzeit an sich ziehen, ohne dass die FinB widersprechen kann, sog. Evokationsrecht[2] (vgl. auch die Übersicht Rz. 51 unter II.B.2.). Die Übernahme nach dieser Vorschrift setzt – ebenso wie Abs. 4 Satz 1 – die selbständige Ermittlungskompetenz der FinB i.S.d. § 386 Abs. 2 AO voraus[3]. Eine "Übernahme" im engeren Sinn scheidet aus, sofern der StA von vornherein die alleinige Ermittlungszuständigkeit zukommt, also in Fällen der sachlichen oder prozessualen Tateinheit der Steuerstraftat mit Allgemeindelikten (s. Rz. 89 ff.)[4]. Die Übernahme des Verfahrens durch die StA ist dann keine Ausübung des Evokationsrechts, s...

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