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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 378 Leichtfertige Steue ... / 4. Vertreter des Steuerpflichtigen

Ingo Heuel
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Rz. 27

[Autor/Stand] In § 402 RAO 1931 waren die Vertreter des Stpfl. als Tätergruppe besonders genannt. Diese Hervorhebung ist seit dem 12.8.1968 (2. AOStrafÄndG) nicht mehr im Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung enthalten. Sachlich hat sich dadurch aber nichts geändert. Zum Teil wurde angenommen, § 9 OWiG (damals § 10 OWiG a.F.) habe es entbehrlich gemacht, die Vertreter besonders zu benennen[2].

 

Rz. 28

[Autor/Stand] § 9 OWiG erweitert den Kreis der möglichen Täter bei Sonderdelikten automatisch auf die dort aufgeführten Vertretergruppen (s. näher § 377 Rz. 76 f.). Gemäß § 377 Abs. 2 AO ist § 9 OWiG im Rahmen des § 378 AO grds. anzuwenden, doch kommt dieser Vorschrift hier keine entscheidende Bedeutung zu. Die in § 9 Abs. 1 OWiG genannten gesetzlichen Vertreter (Organe, Gesellschafter, Eltern und Vormünder, "Parteien kraft Amtes" wie z.B. Insolvenz-, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker) stimmen mit den in §§ 34, 35 AO genannten Personen überein und sind deshalb bereits als Stpfl. mögliche Täter i.S.d. § 378 AO (s. Rz. 11.1 ff.)[4]. Die in § 9 Abs. 2 OWiG bezeichneten gewillkürten Vertreter und sonstigen Beauftragten sind bereits durch die Täterbeschreibung "bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" erfasst (s. Rz. 28). Der Begriff "bei Wahrnehmung" geht aber darüber hinaus. § 9 Abs. 2 OWiG setzt eine ausdrückliche Beauftragung durch den Betriebsinhaber zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Steuerangelegenheiten voraus, woran es größtenteils fehlen wird bzw. ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden kann.

Wegen der weit gefassten Täterumschreibung in § 378 AO konnte die besondere Erwähnung der "Vertreter des Steuerpflichtigen" damit entfallen, da ein Vertreter, der nicht die in § 9 OWiG bzw. §§ 34, 35 AO erforderlichen Qual...

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