Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Können gesellschaftsrechtliche Informationsansprüche gepfändet werden?

Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Bei der Pfändung von Geschäftsanteilen rückt der Pfandgläubiger nicht in die Stellung des Gesellschafters ein. Die Verwertung des Pfandrechts ist beschränkt auf die Zwangsversteigerung und - bei Personengesellschaften - auf die Kündigung. Informationsrechte nach § 51a GmbHG stehen dem Pfandgläubiger nicht zu.

 

Sachverhalt

Zusammen mit der Pfändung eines Geschäftsanteils begehrte der Pfandgläubiger Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen der Gesellschaft, um sich einen Überblick über die Werthaltigkeit des Anteils sowie der Gewinnansprüche zu machen. Nachdem die Vorinstanzen uneinheitlich entschieden hatten, ob dem Pfandgläubiger das Informationsrecht zusteht, befasste sich der BGH mit dieser Frage.

 

Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, dem Pfandgläubiger stehe ein solches Informationsrecht nicht zu. Der Pfandgläubiger werde nicht in vollem Umfang Gesellschafter. Die Ansprüche nach § 51a GmbHG stünden nur dem Gesellschafter persönlich zu und seien mit den Geschäftsanteil nicht derart als Nebenrecht verknüpft, dass der jeweilige Pfandgläubiger diese mit pfänden könnte. Das weitgehende Informationsrecht setze vielmehr eine gesteigerte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters voraus, so dass eine Weitergabe von Informationen an Dritte treuwidrig und unzulässig sei. Ein Pfandgläubiger sei von der Verschwiegenheitspflicht hingegen nicht betroffen, so dass diesem auch kein Informationsrecht zustehen könne.

 

Hinweis

Gesellschaftsanteile werden in erster Linie verpfändet, um Ansprüche Dritter (in erster Linie von Banken) zu sichern. Die Verwertung ist allerdings regelmäßig schwierig, wenn der Pfandgläubiger nicht Verwertungsmaßnahmen nach Eintritt der Pfandreife zustimmt. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass zunächst ein gerichtlicher Titel auf Pfändung und Überweis...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Kündigung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH VII ZB 14/12
BGH VII ZB 14/12

Leitsatz (amtlich) Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar. Normenkette ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 857; GmbHG § 51a Verfahrensgang LG Essen (Beschluss vom 21.02.2012; Aktenzeichen 7 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren