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Klose, SGB I § 8 Kinder- und Jugendhilfe / 2.1.3 Wiedererstarken des Kinder- und Jugendschutzes

Hans-Peter Jung
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Rz. 8

Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe v. 8.9.2005 (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 Vorschriften zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingefügt. § 8a SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag folgt aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierten staatlichen Wächteramt. Als Programmsatz ist der Schutzauftrag bereits in § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII normiert. Ferner hat der Gesetzgeber die Befugnisse des Jugendamtes zum Schutz des Kindes bei akuter Gefährdung (Inobhutnahme und Herausnahme aus der Familie) in § 42 SGB VIII neu geordnet und in § 72a SGB VIII die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe erheblich verschärft (BT-Drs. 15/3676 S. 25 f.).

 

Rz. 8a

Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011 S. 2975) werden die Regelungen zum Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe erweitert und eine Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen eingeführt. Die Befugnisse kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt werden bundeseinheitlich geregelt. Die Zusammenarbeit der Jugendämter wird zum Schutz von Kindern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen (sog. Jugendamts-Ho...

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