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Klose, SGB I § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe / 1 Allgemeines

Hans-Peter Jung
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1.1 Leistungen und andere Aufgaben

 

Rz. 1a

In Abs. 1 führt die Vorschrift im Überblick Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe auf. In § 2 Abs. 1 SGB VIII werden diese im Einzelnen aufgeführt und auf es wird auf die speziellen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Die ebenfalls zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählenden anderen Aufgaben erwähnt Abs. 1 nicht. Sie haben keine Sozialleistungen zum Gegenstand.

1.2 Rechtsanspruch – Teilhabeanspruch

 

Rz. 2

Angebote und Hilfen sind Sozialleistungen i. S. d. § 11 Satz 1. Sie sind in unterschiedlichem Maße gesetzlich konkretisiert. Dementsprechend ist die Qualität der daraus resultierenden Ansprüche unterschiedlich zu beurteilen. Während die gesetzlich normierten Hilfen gemäß § 8 Satz 1 SGB I ein subjektiv-öffentliches Recht des Hilfebedürftigen begründen, ist dies bei den Angeboten anders. Der Gesetzgeber normiert hier eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die der Konkretisierung bedarf. Dieser Verpflichtung steht kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers gegenüber. Die Verpflichtung des Trägers wird über die in § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII normierte Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht des Trägers verdichtet. Dem Bürger steht hinsichtlich der Förderangebote indes ein auf das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gestütztes einklagbares Teilhaberecht zu.

1.3 Vorrang und Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe

 

Rz. 3

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sind im Grundsatz die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen sowie gegenüber anderen Verpflichtungen Dritter nachrangig. Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII gehen jedoch Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist wiederum im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Leistung nach dem SGB VIII dem gleichen Zweck dient wie die Leistung nach dem SGB I...

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