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Kindergeld von Staatenlosen

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention).

 

Normenkette

§ 62 Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist staatenlos und besitzt seit 1998 eine Aufenthaltsbefugnis, d.h. keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach dem AusländerG. Die Familienkasse lehnte daher den Kindergeldanspruch für die beiden Kinder des Klägers ab.

Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, Staatenlose seien hinsichtlich der Besteuerung Deutschen gleichgestellt (Art. 29 StlÜbk). Das gelte auch für das Kindergeld, da dieses seit 1996 nach § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung gezahlt werde (FG Köln, Urteil vom 10.06.1999, 2 K 93/99, Haufe-Index 781140, EFG 1999, 1139).

 

Entscheidung

Der BFH lehnt einen unmittelbar auf das StlÜbk gestützten Kindergeldanspruch ab. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses muss prüfen, ob die dem Kläger vor 2005 nach dem damaligen AusländerG erteilte Aufenthaltsbefugnis als ausreichender Aufenthaltstitel nach dem ab 2005 geltenden AufenthaltsG anzuerkennen ist und ob der Kläger berechtigt erwerbstätig war bzw. entsprechende Leistungen bezog.

 

Hinweis

§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer – das sind Ausländer, die nicht EU-Bürger oder Staatsangehörige eines anderen EWR-Staats oder der Schweiz sind – die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung des Besitzes eines Aufenthaltstitels auf.

1. Der BFH hat bereits entschieden, dass dies auch für Ausländer mit der Rechtsstellung eines Flüchtlings gilt. Ein Flüchtling kann sich demgegenüber nicht unmittelbar auf die GenferFlüchtlingskonvention vom 01.09.1953 (BGBl II 1953, 559) berufen. Denn daraus lässt sich kein Kindergeldanspruch...

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