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FG Köln Urteil vom 10.06.1999 - 2 K 93/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch Staatenloser

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Staatenloser hat Anspruch auf Kindergeld gemäß Art 29 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen - StlÜbk-).

2) Art 29 StlÜbk wird durch Art 24 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii StlÜbk nicht eingeschränkt.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 S. 1; StlÜbk Art. 29, 24 Abs. 1b, Art. 24 Abs. 1b ii; EStG § 62 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen III R 60/99)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für die Kinder A (geboren 02.06.1986) und B (geboren 14.11.1996) zusteht.

Der Kläger war früher …(ausländischer) Staatsangehöriger, seine Ehefrau …(Ausländerin). Seit 1993 halten beide sich in Deutschland auf. Derzeit wohnen sie in einer Gemeinde bei … .

Nach dem am 08.07.1998 vom Landrat des … Kreises ausgestellten Reiseausweis ist der Kläger staatenlos und verfügt in Deutschland über eine Aufenthaltsbefugnis. Die beiden vorgenannten Kinder sind eheliche Kinder des Klägers und seiner Ehefrau.

Der Kläger beantragte am 25. August 1998 beim Beklagten für die beiden Kinder die Gewährung von Kindergeld. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.09.1998 ab, da der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.1998 ab, in der er die im Ablehnungsbescheid gegebene Begründung wiederholte.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Er sei nach der sog. Staatenlosenkonvention kindergeldberechtigt.

Der Kläger beantragt,

ihm für die Zeit ab Februar 1998 Kindergeld für die Kinder A und B zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach einer telefonischen Auskunft des...

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