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Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Rainer Wendl
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Leitsatz

1. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.

3. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

 

Normenkette

§ 63 Abs. 1 Satz 6, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 8 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Mutter einer Tochter T, die zunächst bei ihr im Haushalt wohnte. T entschloss sich zu einem Studienaufenthalt in Australien, der auf ein Jahr angelegt war. Gegen Ende des ersten Studienjahres beschloss T, das Auslandsstudium zu verlängern. Im ersten Studienjahr kam T nicht zurück nach Deutschland. Im zweiten verbrachte sie den überwiegenden Teil der vorlesungsfreien Zeit in Deutschland, u.a. auch um eine einwöchige Krankenhausbehandlung durchführen zu lassen. Im dritten Studienjahr war T nur ca. 2 Wochen im Elternhaus und beendete dann das Studium mit einem Examen. Die Familienkasse ging davon aus, dass T mit Beginn ihres Studiums den Inlandswohnsitz aufgegeben habe, und hob die Kindergeldfestsetzung ab de...

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