Leitsatz
1. Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar.
2. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die 1991 geborene Tochter des Klägers schloss eine nach dem Abitur begonnene Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 ab und arbeitete anschließend in einer Klinik. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr ein berufsbegleitendes Studium an der Verwaltungsakademie angeboten hatte, bewarb sie sich dort zum nächstmöglichen Studienbeginn. Im September 2014 begann sie das Studium an der VWA und reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Der Studiengang setzte eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus. Obwohl die Tochter noch kein Jahr gearbeitet hatte, wurde sie ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2014 auf, weil die Tochter mit der Abschlussprüfung im Gesundheitswesen eine Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen habe.
Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.6.2015, 6 K 1216/15, Haufe-Index 8140288, EFG 2015, 1537) wies die Klage ab...
Entscheidung
... und der BFH die Revision als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer z...