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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.06.2015 - 6 K 1216/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Ausbildung bei Studium im Anschluss an duale Ausbildung?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausbildungsabschnitte der zunächst durchgeführten dualen Ausbildung und eines anschließenden Studiums sind keine integrativen Teile einer einheitlichen Ausbildung, wenn sie nicht im Rahmen einer vom Anbieter des Ausbildungsganges vorgegebenen Ausbildung absolviert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind durch seinen Ausbildungswunsch von vornherein die Durchführung einer dualen Ausbildung mit anschließendem Studium beabsichtigt und sein Berufsziel erst mit dem Studienabschluss erreicht.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen III R 14/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt.

Der Kläger ist der Vater der am 26.09.1991 geborenen J.

J schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.01.2014 erfolgreich abschloss.

Im September 2014 begann J berufsbegleitend ein Studium an der VWA … mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden.

Am 20.11.2014 beantragte der Kläger Kindergeld für J ab September 2014 (Bl. 152-155 Kg-Akte).

Mit Bescheid vom 26.11.2014 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für J ab Juli 2014 auf. Sie vertrat die Auffassung, dass J mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG habe.

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, seine Tochter J habe nach dem Abitur beabsichtigt, eine kaufmännische Ausbildung im Gesundheitswesen zu absolvieren und darauf aufbauend ein Studium im Bereich der Gesundheitsökonomie. Ihr Berufsziel sei eine Tätigkeit im mittleren Management des Gesundheitswesens. Während ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen habe sie beantragt, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ihre Ausbildung sei daraufhin um ein halbes Jahr verkürzt worden. Um die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2014/15 zu überbrücken, habe sie nach dem Ablegen der Prüfung als Angestellte bei der … Kliniken GmbH in N gearbeitet. Ihre Bewerbung für einen Studienplatz bei der Hochschule … in K habe sie im Mai 2014 eingereicht. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr angeboten habe, ein berufsbegleitendes Studium an der VWA … zu absolvieren, habe J sich entschieden, dieses Angebot anzunehmen. Sie habe sich bei der VWA … für den Studiengang „Betriebswirt (VWA)“ beworben. Studienbeginn sei jeweils im September. Grundsätzlich seien eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Obwohl J im September 2014 diese Voraussetzungen nicht erfüllt habe, sei sie ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert worden. Die Arbeitszeit sei auf 30 Stunden wöchentlich reduziert worden. Der Arbeitgeber habe sich verpflichtet, die Studiengebühren und die Prüfungskosten zu übernehmen. Durch das Studium werde das Wissen vermittelt, das für künftige Fach- und Führungsaufgaben benötigt werde. Das Studium sei wirtschaftsbezogen aufgebaut und berücksichtige die relevanten rechtlichen Hintergründe. Mit dem erstrebten Abschluss bestehe für J die Möglichkeit, Assistentin der Geschäftsleitung im … Klinikum N zu werden.

Mit dem Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 sei die erstmalige Ausbildung der J im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einer mehraktigen Ausbildung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach dem Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt und das angestrebte Berufsziel erst nach dem weiter führenden Abschluss erreicht werde.

Bei der Beurteilung dürfe es keine Rolle spielen, ob die Ausbildungsabschnitte parallel oder zeitlich nacheinander absolviert würden. Der Umfang der erstmaligen Berufsausbildung werde durch den Berufswunsch des Kindes und die Umsetzung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsangebote bestimmt.

J habe von Anfang an zielstrebig ihre Ausbildung beim … Klinikum N abgeschlossen. Die zeitliche Unterbrechung ihrer Ausbildung sei nur dadurch entstanden, dass sie die Prüfung früher als vorgesehen abgelegt habe. Im Studium würden Kompetenzen vermittelt, die zu einer gehobenen Tätigkeit befähigten. Dass die Lerninhalte vertiefend zur Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen seien, ergebe sich aus dem Vergleich der Ausbildungsinhalte.

Aus §...

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