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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 20 [Einigung] / 6. Kirchen

Dr. Jörg Munzig
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Rz. 190

Für das Vermögen öffentlich-rechtlich verfasster Kirchen sind einerseits die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV), andererseits ist infolge der kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis das kirchliche Recht auch im staatlichen Bereich zu beachten. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernissen sind deshalb auch nach bürgerlichem Recht Wirksamkeitserfordernis des Rechtsgeschäfts und müssen vom GBA beachtet werden.[484] Solange die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, ist das betreffende Geschäft schwebend unwirksam.[485] Die Rechtsgrundlagen sind bei evangelischen und katholischen Kirchen und wegen bestehender Konkordate zum Teil auch in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Neben der staatsaufsichtlichen Genehmigung (nur von beschränkter Bedeutung) besteht für Veräußerung und Belastung von Grundstücken regelmäßig eine kirchenaufsichtliche Genehmigungspflicht, die das GBA zu beachten hat.[486] Aus der Vornahme kirchlicher Rechtsgeschäfte über einen längeren Zeitraum ohne die erforderliche Genehmigung kann kein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden.[487]

[484] Schöner/Stöber, Rn 4086.
[485] Seeger, MittBayNot 2003, 361, 362 (für die ev. Kirche); Eckert/Heckel, MittBayNot 2006, 471 (für die röm.-kath. Kirche).
[486] Vgl. OLG Schleswig FGPrax 2013, 114; OLG Hamm OLGZ 1981, 129 = Rpfleger 1981, 60; Schöner/Stöber, Rn 4085 ff.; Neumayer, RNotZ 2001, 249, 268; für Baden-Württemberg: Reichert, BWNotZ 1959, 173; Ripfel, BWNotZ 1965, 93; Denk, BWNotZ 1977, 10; für Bayern: Gesetzeshinw. in MittBayNot 1970, 69; LG Memmingen Rpfleger 1981, 397; 90, 70; für Nordrhein-Westfalen: Knott, RhNotK 1963, 748.
[487] OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 452.

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