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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 8 Internation ... / bb) Bestimmung des Sitzes

Prof. Dr. Matthias Nicht
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Rz. 40

Sitzstaat ist der Staat, in dem sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung befindet.[138] Darunter versteht man den Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also den Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.[139] Es wird nicht auf die "großen" unternehmenspolitischen Entscheidungen abgestellt, sondern auf die den "großen" Entscheidungen nachfolgenden täglichen Geschäftsabläufe.[140] Es kommt also nicht auf den Ort der internen Willensbildung an, sondern auf die Umsetzung der laufenden Geschäftsführungsakte nach außen.[141] Im Übrigen sind dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa Sitz der Generaldirektion, Tagungsort von Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführung bzw. Hauptversammlung sowie der Ort der Geschäftsleitung.[142] Eine Anknüpfung an den Sitz bloßer Betriebs- oder Produktionsstätten scheidet ebenso aus, wie die Anknüpfung an untergeordnete Verwaltungstätigkeiten (z.B. Buchhaltung). Die bloße nominelle Festsetzung eines Verwaltungssitzes in der Satzung ("Briefkastengesellschaft") ist unerheblich.[143] Eine Schwerpunktbetrachtung ist angezeigt, wenn mehrere Verwaltungsorte in verschiedenen Staaten vorliegen, weil eine Doppel- bzw. Mehrfachanknüpfung vermieden werden sollte.[144] Bei Zweigniederlassungen verbietet sich eine selbstständige Anknüpfung an den Ort derselben, da sie rechtlich unselbstständig sind und demgemäß zusammen mit dem Hauptgeschäft eine einheitliche Rechtspersönlichkeit bilden.[145] Im Gegensatz dazu ist im Rahmen des internationalen Konzernrechts die abhängige Tochtergesellschaft nach ihrem eigenen Sitz selbstständig zu beurteilen, da ihr eine eigenständige Rechtspersönlichkeit zukommt.[146]

[138] ...

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