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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 8 Internation ... / 2. Auswirkungen

Prof. Dr. Matthias Nicht
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a) Allgemeines

 

Rz. 230

Der Begriff "güterrechtliche Wirkungen der Ehe" bezieht sich auf diejenigen materiellen Rechtssätze, die mit der Schaffung, Änderung, Aufhebung und Abwicklung von Sonderordnungen des Vermögens beider Ehegatten zu tun haben.[731] Insbesondere, was die Abgrenzung zu den allgemeinen Ehewirkungen angeht, ist dabei davon auszugehen, dass es fast immer einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Güterrecht bedeutet, wenn die ausländische Norm nicht unabhängig vom Güterstand, sondern nur bei einem bestimmten Güterstand eingreift.[732] Bei den güterrechtlichen Normen lässt sich, je nachdem ob die vermögensbezogenen Wirkungen einem gemeinsam geäußerten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten entspringen oder ganz einfach kraft Gesetzes eintreten, das vertragliche Güterrecht vom gesetzlichen Güterrecht unterscheiden.[733]

[731] Niewöhner, MittRhNotK 1981, 219.
[732] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 15 Rn 66; Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 15 EGBGB Rn 233.
[733] Niewöhner, MittRhNotK 1981, 219.

b) Eigentumsverhältnisse beim Erwerb durch Ehegatten

aa) Allgemeines

 

Rz. 231

Das Güterstatut regelt die Wirkungen des maßgeblichen Güterstandes, insbesondere, welche Gütermassen zu unterscheiden sind und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, z.B. Gesamt-, Vorbehalts-, Sonder-, Gemeinschafts- oder Eigengut. Das Güterstatut entscheidet damit auch, welche Art Beteiligung bei gemeinschaftlich gehaltenen Gegenständen vorliegt. Das Gleiche gilt beim Erwerb eines Gegenstandes für die Frage, welcher Masse dieser Gegenstand zugehört, insbesondere, ob ein Erwerb zum Alleineigentum möglich ist oder ob er in ein Gesamtgut fällt,[734] wobei es auch eine Rolle spielen kann, mit welchen Mitteln (Eigen- oder gemeinschaftliche Mittel) der Gegenstand erworben wurde. Im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstückes legt das Güterrechtsstatut fest, ob das Grundstück zum Alleineig...

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