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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 4 Eigentum un ... / II. Wirkungen

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 23

Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut gegen alle.[37]

 

Rz. 24

Wirkungen für Sondernachfolger und Gesamtrechtsnachfolger haben die Regelungen auch ohne Eintragung.[38]

 

Rz. 25

Eintragungen nach § 1010 sind keine Verfügungsbeschränkung.[39] Ein Verstoß ist zwar vertragswidrig, aber sachenrechtlich wirksam; z.B. Nießbrauchbestellung für einen Dritten an einem Miteigentumsanteil, wenn jedem von drei Miteigentümern das Recht zur Verwaltung und Alleinnutzung an einem der drei auf dem Grundstück stehenden Gebäude zugewiesen ist.[40]

[35] Krit. Staudinger/Thole, BGB, § 1010 Rn 1; Ertl, DNotZ 1979, 267, 271.
[36] OLG München NJW 1955, 637; krit. Erman/Aderhold, § 1010 Rn 2, m. Hinw. auf BGHZ 40, 326 = NJW 1964, 648, wonach der Veräußerer eines Grundstücks die Pflicht habe, dafür zu sorgen, dass auch durch einen Erwerber die Vereinbarungen eingehalten würden.
[37] OLG Köln DNotZ 1971, 373, 376.
[38] OLG München NJW 1955, 637; BayObLG Rpfleger 1980, 478; Staudinger/Eickelberg, BGB, § 746 Rn 3.
[39] BayObLG DNotZ 1982, 250, 251; Walter, DNotZ 1975, 518.
[40] BGHZ 40, 326 = NJW 1964, 648.

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