Leitsatz
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 5a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F.
Sachverhalt
Die klagende Einschiffs-KG hatte ab 2001 zur Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG optiert. Für eine seit 1996 bestehende Fremdwährungsverbindlichkeit aus der Schiffsfinanzierung stellte das FA auf den 31.12.2000 einen negativen Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG fest. Diesen ermittelte es nicht nur aus der Differenz zwischen Buchwert und dem höheren Teilwert auf den 31.12.2000, sondern minderte den Negativbetrag um den Betrag einer Wertaufholungsrücklage, die die KG nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999 gebildet hatte, weil die Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 1999 nicht mehr mit dem höheren Teilwert bewertet werden durfte, sondern mit den AK zu bewerten war.
Die KG war der Meinung, die Wertaufholungsrücklage sei bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nicht zu berücksichtigen. Das FG Hamburg (Urteil vom 15.11.2010, 2 K 155/09, Haufe-Index 2597601, EFG 2011, 781) teilte diese Auffassung.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Die Wertaufholungsrücklage weise keine stillen Reserven im Fremdwährungsdarlehen bezogen auf den Stichtag aus. Ob die Rücklage analog § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG im Erstjahr der Tonnagebesteuerung gewinnerhöhend aufgelöst werden müsse, sei im Verfahren über die Feststellung des Unterschiedsbetrags nicht zu entscheiden.
Hinweis
1. Das Urteil wird nur noch für wenige Fälle Bedeutung haben. Es betrifft Unternehmen, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln und bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: