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Jung, SGB XII § 98 Örtliche Zuständigkeit / 1 Allgemeines

Hans-Peter Jung
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Rz. 1

Abs. 1 Satz 1 normiert den Grundsatz, wonach der tatsächliche Aufenthalt des Hilfesuchenden für die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers maßgeblich ist. Sozialhilfe dient dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (BVerwG, Urteil v. 17.11.1994, 5 C 13/92; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2006, L 7 SO 4415/05). Daher ist eine schnelle, möglichst einfache und wenig streitbefangene Zuständigkeitsfeststellung erforderlich, die aber auch die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Ferner ist wegen der immer zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles eine möglichst große Ortsnähe des leistungsgewährenden Sozialhilfeträgers notwendig; denn der ortsnahe Träger ist grundsätzlich derjenige, der "im Interesse des Hilfenachfragenden eine effektive und schnelle Beseitigung der gegenwärtigen Notlage ermöglichen" kann (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 2).

Die Kommentierung berücksichtigt gesetzliche Änderungen bis zum 30.11.2025.

 

Rz. 2

Die Abs. 1a bis 6 enthalten jedoch hiervon zahlreiche Abweichungen und Sonderregelungen. Für die Auszahlung von Leistungen für Schulausflüge nach den § 34 Abs. 2 Nr. 1 und § 34a Abs. 7 sieht Abs. 1a die örtliche Zuständigkeit des Trägers vor, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Für stationäre Leistungen knüpft Abs. 2 Satz 1 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden vor Aufnahme in die Einrichtung an. Für die Übernahme von Bestattungskosten (§ 74) sieht Abs. 3 eine besondere örtliche Zuständigkeit vor. Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, sollen gemäß Abs. 4 die Abs. 1 und 2 entsprechend gelten. Damit werden die Vollzugseinrichtungen den vollstationären Einrichtun...

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