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Jung, SGB XII § 85 Einkommensgrenze / 2.2 Zumutbarkeitsgrenze (Abs. 1)

Berenike Bremme
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Rz. 10

Die Zumutbarkeitsgrenze setzt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und dem Familienzuschlag zusammen.

2.2.1 Grundbetrag (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 11

Der Grundbetrag beträgt das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Da nach § 29 Abs. 2 bis 4 länderspezifische Regelbedarfsstufen möglich sind, bestimmt sich die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält (Abs. 3 Satz 1). Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen richtet sich die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten bzw. seiner Eltern (Abs. 3 Satz 2). Nach § 86 können die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen einen höheren Grundbetrag zugrunde legen.

2.2.2 Kosten der Unterkunft (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 12

Zu den Kosten der Unterkunft gehören alle Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen sind. Der diese angemessenen Kosten übersteigende Betrag kann als besondere Belastung nach § 87 berücksichtigt werden (vgl. Conradis, in: LPK-SGB XII, § 85 Rz. 11). Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. § 35 Abs. 2 bietet zumindest in einer Hinsicht eine Orientierung: Ist eine Wohnung angemessen i. S. d. § 35 Abs. 2, gilt dies erst recht für § 85 (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 85 Rz. 36; vgl. zu den angemessenen Kosten der Unterkunft daher ausführlich die Kommentierung zu § 35). Unterkunft sind alle Räume, die vor der Witterung schützen und Privatheit gewährleisten (zum SGB II: BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R). Hie...

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