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Jung, SGB XII § 40 Verordnungsermächtigung

Thomas Ottersbach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 31.12.2003 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) geändert. Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 266 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 mit Wirkung zum 8.11.2006 (BGBl. I S. 2407). Zur letzten grundlegenden Änderung kam es zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 20 und 21 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellte ursprünglich die Ermächtigungsnorm für den Erlass der Verordnung zur Durchführung des § 28 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (Regelsatzverordnung – RSV) dar, in der bis zu dem genannten Datum im Einzelnen Inhalt, Bemessung, Aufbau und Fortschreibung der Regelsätze geregelt waren. § 40 a. F. übertrug im Wesentlichen den bis zum 31.12.2004 gültigen § 22 Abs. 5 Satz 1 BSHG. Infolge des Organisationserlasses v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) war das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für den Erlass der RSV zuständig. Da insbesondere Bemessung und Fortschreibung der Regelsätze das Referenzsystem für die Leistungen nach dem SGB II darstellten, wurde in die Ermächtigung in ihrer bis zum 8.11.2006 gültigen Fassung aufgenommen, dass auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herzustellen sei. Nach einer Umschichtung der funktionellen Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung bzw. einer Umbenennung der Ministerien wurde für den Erlass der RSV das Ministerium fü...

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