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Jung, SGB XII § 31 Einmalige Bedarfe

Dr. Uwe Hansmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 Nr. 2 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert. Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wurden durch das Gesetz zur Änderung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert. Die bisher letzte Änderung erfuhr Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) zum 1.1.2016.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung zu § 21 BSHG. Die Parallelbestimmung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befindet sich seit dem 1.4.2011 in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (davor § 23 Abs. 3 SGB II). Aufgrund der gesetzgeberischen Neukonzeption der Regelbedarfe ab dem 1.1.2005, heute in §§ 27a, 28, 28a, 29 (vgl. die dortige Komm.) wurde die frühere Unterscheidung (vgl. § 21 Abs. 1 BSHG) in einmalige und laufende Leistungen zwar nicht vollständig aufgegeben, einmalige Leistungen werden jedoch nur noch in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch Mrozynski, ZFSH/SGB 2012 S. 75; vgl. hier auch Rz. 21). Der umfangreiche Katalog des § 21 Abs. 1a BSHG, der Anlass zur Beantwortung vieler Einzelfragen gab, ist gekürzt und neu gefasst worden (dazu Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 31 Rz. 1 ff.). Als Konsequenz aus der Entscheidung des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) wurde ein neuer Dritter Abschnitt (§§ 34, 34a) in das Dritte Kapitel e...

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