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Jung, SGB VIII § 78d Vereinbarungszeitraum / 2.1.2 Kein nachträglicher Ausgleich nach Satz 2

Dr. Tobias Kador
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Rz. 10

Die nachträgliche Anpassung einer zwischen einem öffentlichen und einem freien Träger abgeschlossene Entgeltvereinbarung ist nach Satz 2 unzulässig (DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.6.2015, J 1.460 Bm, JAmt 2015, 377). Auch schließt das gesetzliche Verbot eine Spitzabrechnung aus (zutreffend Kepert, ZKJ 2024, 91). Die zwingende Regelung des Abs. 1 Satz 2 hat zur Konsequenz, dass eine Einrichtung, die diese Kosten bei den Vertragsverhandlungen falsch eingeschätzt hat, das volle betriebswirtschaftliche Risiko der von ihr vereinbarten Entgeltsätze zu tragen hat – bis hin zur Insolvenz bzw. zur Schließung der Einrichtung. Eine Nachschussmöglichkeit (etwa aus Gründen der Erhaltung der Einrichtung mit Blick auf die Gewährleistungsverpflichtung nach § 79) schließt § 78d Abs. 1 Satz 2 aus. Umgekehrt folgt aus dieser Regelung aber auch, dass dem Einrichtungsträger etwaige Gewinne endgültig zugutekommen und auch nicht im nächsten Verhandlungszeitraum wieder abgeschöpft werden dürfen. Gewinne im prospektiven Entgeltsystem sind nicht ausgeschlossen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 78d Abs. 1 Satz 1 hierzu selbst keinen Anhaltspunkt gibt, können Einrichtungsträger daher durchaus auch Gewinne in der Entgeltkalkulation ausweisen (Gerlach, ZKJ 2019, 57); Gewinne sind daher gleichsam der Lohn für den wirtschaftlich handelnden Einrichtungsträger. Aufgrund des prospektiven Entgeltsystems sollen Einrichtungen allerdings nicht gezwungen werden, die von ihnen erwarteten Leistungen unterhalb angemessener Gestehungskosten anzubieten (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97). Prospektive Selbstkosten sind folglich, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts.

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