Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VIII § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

Hans-Peter Jung
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl I S. 2729) eigenständig in § 43 geregelt. Zuvor unterfiel die Kindertagespflege der Pflegeerlaubnis nach § 44 a. F., allerdings nur bei Betreuung von mehr als 3 Kindern. Die Neuregelung fußt auf dem Gedanken der Qualitätssicherung: Kinder in Kindertagespflege sollen die gleiche Qualität der Betreuung erfahren wie in einer Einrichtung (BT-Drs. 15/5616 S. 23); die Kindertagespflege soll ein gleichrangiges Angebot sein (BT-Drs. 15/3676 S. 24). In Abs. 1 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) mit Wirkung zum 16.12.2008 klargestellt, dass der Erlaubnisvorbehalt bei der Kinderbetreuung außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages ab einer wöchentlichen Arbeitszeit der Pflegeperson von mehr als 15 Stunden greift. Ferner wurde der gebundene Anspruch auf Erlaubniserteilung in Abs. 2 Satz 1 dadurch präzisiert, dass die Erlaubnis bei Eignung zu erteilen ist (vorher: wird erteilt). Weitreichende Änderungen hat Abs. 3 erfahren: Nach Satz 1 ist jetzt ausdrücklich die Betreuung von 5 gleichzeitig anwesenden Kindern erlaubt, so dass die Tagespflegeperson Betreuungsverträge auch für mehr als 5 Kinder schließen kann. Satz 2 ermächtigt dazu, die Erlaubnis auch für die Betreuung von weniger als 5 Kindern zu erteilen. Satz 3 eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die Betreuung von mehr als 5 Kindern zu erlauben. Satz 5 ermächtigt zum Erlass von Nebenbestimmungen und Abs. 4 enthält einen Beratungsanspruch sowohl für...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Sauer, SGB II § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am ... / 2 Rechtspraxis
    2
  • Jung, SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft / 2.5 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Abs. 4)
    1
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 20.12.2012 [bis ... / 2.3 Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mi ... / 2.1.2 Pflichtbeiträge für mindestens 5 Jahre
    0
  • Jansen, SGB IV § 75 Verpflichtungsermächtigungen
    0
  • Jansen, SGB VI § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Be ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGB VI § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
    0
  • Jansen, SGG § 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte / 2.3 Trennung von Behörden
    0
  • Jansen, SGG § 131 Sicherung des Rechtsschutzes eines obs ... / 3 Literatur
    0
  • Jansen, SGG § 173 Beschwerdefrist / 2.1.2.2 Ordnungsmittel nach GVG
    0
  • Jung, AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangersch ... / 2.2 Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen
    0
  • Jung, AsylbLG § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (außer Kraft)
    0
  • Jung, AsylbLG § 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration
    0
  • Jung, KKG § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwer ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendl ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 2.2 Übertragbare Aufgaben der Jugendhilfe
    0
  • Jung, SGB VII § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    0
  • Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben der Jugendhilfe / 2.1 Leistungen und andere Aufgaben
    0
  • Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben der Jugendhilfe / 2.7 Andere Aufgaben
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

  (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.  (2) 1Die ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren