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Jung, SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und ... / 2.7 Art und Umfang der Eingliederungshilfe nach Abs. 3

Dr. Tobias Kador
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Rz. 58

Die Bestimmung von Aufgabe, Ziel und Personenkreis sowie Art der Leistungen richtet sich seit dem 1.1.2020 nach Kapitel 6 des Teils 1 SGB IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Nachdem der Gesetzgeber zum 1.1.2020 das gesamte Recht der Eingliederungshilfe als eigenständiges Leistungsgesetz nunmehr innerhalb des SGB IX geregelt hat, ist der Hinweis auf die Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB XII obsolet geworden. Die Regelungen in den §§ 53 bis 60 SGB XII sind ab dem 1.1.2020 ersatzlos entfallen. Inhaltlich hat sich durch die vornehmlich redaktionell zum 1.1.2020 geänderte Verweisungsregelung des Abs. 3 nichts verändert. Auf die bisher zu den Regelungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII ergangenen Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden. Der Hilfekatalog nach Abs. 3 ergänzt im Übrigen den Hilfekatalog aus § 35a Abs. 2.

 

Rz. 59

Durch Art. 26 Abs. 4 des Bundesteilhabegesetzes (BGBl. I 2016 S. 3234) ist des Weiteren die alte Eingliederungshilfe-Verordnung auf der Grundlage der ebenfalls zum 1.1.2020 entfallenden Verordnungsermächtigung nach § 60 SGB XII a. F. mit der Überführung des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX (hier ab § 109 SGB IX i. V. m. mit den jeweiligen weiteren Vorschriften des SGB IX – vgl. Teil 1 Kapitel 9 ff. – §§ 42 ff. SGB IX) zum 1.1.2020 außer Kraft gesetzt worden. Durch die insbesondere mit dem Bundesteilhabegesetz verfolgte Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung blieb zwar der offene Leistungskatalog in de...

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