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Jung, SGB VIII § 34 Heimerziehung; sonstige betreute Wohnform

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 34 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft.

Eingefügt wurde § 34 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163).

Im Übrigen gilt die Vorschrift i. d. F. des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 in unveränderter Form bis heute fort.

Es erfolgten dann nur noch diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).

1 Allgemeines

1.1 Historische Entwicklung

 

Rz. 2

Historisch hat sich die Heimerziehung im Wesentlichen aus zwei unterschiedlichen Ansätzen entwickelt. Einerseits hat sie karitativen und armenrechtlichen Charakter, z. B. im Fall der früheren, häufig kirchlichen "Waisenhäuser", andererseits hat sie strafrechtliche Wurzeln, namentlich die sog. "Arbeitshäuser". Die Zweiteilung fand bereits ihren Niederschlag im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922, wo zwischen Fürsorgeerziehung und Hilfe zur Erziehung unterschieden wurde. Etwa Mitte der 1960er Jahre wurde zunehmend Kritik an den Lebens- und Erziehungsbedingungen der Heime laut. Insbesondere in den 1970er Jahren wurden unter starker öffentlicher Anteilnahme in den Heimkampagnen die oftmals erschreckenden Lebensbedingungen auch vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aus ...

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