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Jung, SGB VII § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskran ... / 2 Rechtspraxis

Dr. Jan Peters
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Rz. 4

Tatbestandliche Voraussetzungen sind:

  • gefährdende Tätigkeit,
  • deren Aufgabe,
  • Versicherungsschutz am letzten Tag der Ausübung,
  • dieser Tag liegt vor den Zeitpunkten des § 9 Abs. 5.
 

Rz. 5

"Gefährdende" sind ihrer Art nach generell-abstrakt zur Verursachung der (konkreten) Berufskrankheit geeignete Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil v. 26.11.1987, 2 RU 20/87). Vgl. zum entsprechenden Begriff in § 134 Abs. 1 Satz 1 § 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheit.

Die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erfolgen. Mit einer grundsätzlich nur auf die Art einer Einwirkung unter Außerachtlassung der Intensität abstellenden Betrachtung geht der Verzicht auf eine haftungsbegründende Kausalität für die Berufskrankheit einher. Die letzte gefährdende Tätigkeit muss daher keine Ursache für den Eintritt der Berufskrankheit gewesen sein (vgl. Schudmann, in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 84 Rz. 17). Es kommt (allein) darauf an, ob nach dem Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei seiner konkreten Arbeit den fraglichen Einwirkungen (in der für eine Berufungskrankheit ggf. notwendigen Expositionsdosis; vgl. Rz. 6) tatsächlich ausgesetzt war (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, Stand: 15.8.2024, § 84 Rz. 7 f.).

Dem Wortlaut des § 84 entsprechend muss die im dargelegten Sinne gefährdende Tätigkeit aufgegeben worden sein. Das kann auch durch einen Arbeitsplatzwechsel beim selben Arbeitgeber geschehen (z. B. von der Produktion in die Verwaltung). Der o. a. Definition folgend ist nicht auf eine konkrete Arbeitsstelle, sondern auf jedwede ihrer Art nach zur Verursachung der Berufskrankheit geeignete Tätigkeit abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob (zwischenzeitlich) die Gefahr abwehren...

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