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Jung, SGB VII § 31 Hilfsmittel / 2.2 Festbetragsregelung

Manuela Trischmann
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Rz. 4

Der Unfallversicherungsträger erbringt die Kosten für Hilfsmittel nur noch bis zur Höhe der Festbeträge, die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen bundesweit gemeinsam und einheitlich für Hilfsmittel festgesetzt sind (vgl. § 36 SGB V), wenn das Ziel der Heilbehandlung mit solchen Hilfsmitteln zu erreichen ist. Der Unfallversicherungsträger entscheidet im Einzelfall, ob das Ziel der Heilbehandlung mit dem Festbetragsmittel erreicht werden kann. Ist ein solcher Festbetrag für ein Hilfsmittel festgesetzt worden, so trägt der Unfallversicherungsträger abweichend vom bisherigen Recht die Kosten nur noch bis zur Höhe dieses Betrags. Entscheidet sich der Versicherte für ein teureres Hilfsmittel, so hat er die Differenz zwischen Festbetrag und Preis dieses Hilfsmittels selbst zu tragen. Der Arzt ist verpflichtet, den Versicherten auf die Mehrbelastung hinzuweisen, wenn er ein teureres Hilfsmittel verordnet, obgleich der Heilbehandlungserfolg mit Festbetragsmitteln erreicht werden kann.

 

Rz. 5

Wenn das Ziel der Heilbehandlung mit dem Festbetragsmittel nicht erreicht werden kann, übernehmen die Unfallversicherungsträger auch die Mehrkosten für ein teureres Hilfsmittel. Das umfassende Rehabilitationsziel der gesetzlichen Unfallversicherung "mit allen geeigneten Mitteln" ist weiter gespannt als die notwendige Krankenbehandlung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 Satz 1 SGB V). Deshalb können die Unfallversicherungsträger auch im Einzelfall Mehrleistungen erbringen. Die Unfallversicherungsträger gewähren grundsätzlich die von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfassten Hilfsmittel (vgl. § 33 SGB V).

 

Rz. 6

Soweit keine Festbeträge festgesetzt sind, ist von den vertraglich vereinbarten Preisen auszugehen. Bei individuell angefertigten Hilfsmitteln ist ...

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