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Jung, SGB VII § 150 Beitragspflichtige / 2.3.3 Dienst- oder Werkvertrag im Speditionsgewerbe (Satz 1, 3. Var.)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 33

Beauftragt nach Abs. 3 Satz 1, 3. Var. ein Unternehmer des Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes (Haupt- oder Generalunternehmer) einen anderen (Nach- oder Subunternehmer) mit der Erbringung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistungen, sind die Regelungen des § 28e Abs. 3g SGB IV entsprechend heranzuziehen.

 

Rz. 34

Diese Regelung wurde mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1602) mit Wirkung zum 15.11.2019 in das Gesetz eingefügt, gilt allerdings nur befristet und wird mit Wirkung zum 1.1.2026 aufgrund der Gesetzesänderung ebenfalls durch das Paketboten-Schutz-Gesetz v. 15.11.2019 wieder entfallen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der mit Art. 1 des Gesetzes eingefügte § 28e Abs. 3g SGB IV nur befristet gilt. Die Regelungen für die Nachunternehmerhaftung in der Paketbranche sollten mit Blick auf die vorgesehene Evaluierung zunächst zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2025 gelten (vgl. die Gesetzesmotive in BR-Drs. 453/19 S. 7, 8 = BT-Drs. 19/13958 S. 11).

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