Rz. 3
Wird ein Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, statt in seinem Hauptberuf in einem anderen Unternehmen tätig, wechselt die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, wenn die Tätigkeit mit den Interessen und Belangen des Ausgangsbetriebes in keinem Zusammenhang steht und sich dabei Gefahren ausgesetzt wird, auf die das Stammunternehmen (unfallverhütend) keinen Einfluss nehmen kann (BSG, SozR 2200 § 539 Nr. 34). So wird beispielsweise für die vorübergehende Hilfe eines Beschäftigten eines Maurerbetriebs bei Eigenbauarbeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers für dessen bäuerlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 124 Nr. 2) die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sachlich zuständig. Die Entschädigungspflicht soll demjenigen Unfallversicherungsträger obliegen, dem das Unternehmen angehört, in welchem über die Arbeitskraft des Versicherten verfügt wird, und sich folglich das mit der Arbeitsleistung verknüpfte Unfallrisiko verwirklichen kann.
Rz. 4
Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3) sich Mitarbeiter verschiedener Unternehmen gegenseitig vorübergehend Hilfe leisten. Solche unterstützende Tätigkeiten erleichtern und verkürzen die Arbeitsvorgänge und liegen somit im Interesse der beteiligten Unternehmen. Entsprechend bleibt es hier bei der Zuständigkeit des Stammunternehmens.
Rz. 5
Wird ein Versicherter in mehreren eigenständigen Unternehmen desselben Unternehmers tätig, ist diese Tätigkeit stets nur einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie mehreren Unternehmen desselben Unternehmers dient. Sie wird dem Unternehmen zugeordnet, in dem der Versicherte regelmäßig oder überwiegend beschäftigt ist.
Wird ein Versicherter wechselseitig beschäftigt, dient aber die einzelne Tätigkeit jeweils nur einem der eigenständig...