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Jung, SGB VII § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm geht im Wesentlichen auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurück. § 128 Abs. 1 Nr. 4 ist durch das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetzes v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) modifiziert worden.

Durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 11 eingefügt, Nr. 10 und Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 und Abs. 4 aufgehoben. Abs. 1 Nr. 2 erfuhr durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eine Änderung.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist Abs. 1 Nr. 10 zur Beseitigung eines Redaktionsversehens mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert worden. Abs. 1 Nr. 1a wurde durch Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) zum 1.1.2013 neu gefasst. Weiterhin neu formuliert wurde Abs. 1 Nr. 11 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015. Durch das gleiche Gesetz wurde in Abs. 1 Nr. 2a eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Bereich der Bundesländer. Die organisatorischen Ausformungen der Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind in § 116 festgelegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Einzelne Zuständigkeiten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nr. 1 begreift alle Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung als Landesunternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um alle rechtlich unselbstständigen zentralen oder nachgeordneten Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Zu nennen sind in diesem Zusammenha...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

  (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig   1. für die Unternehmen des Landes,   1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land   a) ...

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