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Jung, SGB VII § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Beruf ... / 2.3 Unternehmen der Seefahrt (Abs. 3)

Dr. Richard Wurbs
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Rz. 7

Im Hinblick auf den Begriff der Seefahrt, wozu die Küstenfischerei gehört (Die Küstenfischerei ist von der Binnenfischerei abzugrenzen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt), wird unabhängig von der Zweckrichtung der jeweiligen Schifffahrt nach dem gesetzlichen Wortlaut auf den räumlichen Geltungsbereich abgestellt. Auf die Bauart, Registereintragung oder Seetauglichkeit des Schiffes kommt es dabei nicht an, solange es ausschließlich oder gelegentlich in dem in Abs. 3 genannten räumlichen Bereich eingesetzt wird und dazu bestimmt ist. Entsprechend ändert sich der Charakter der Binnenschifffahrt nach Abs. 3 Satz 2 nicht, wenn wegen seiner Reparatur oder seiner Überführung ein Flussschiff auf dem Meer vorübergehend zum Einsatz kommt. Dadurch wird es nicht zum Seeschiff, sondern bleibt ein Binnenschiff. Gleiches gilt umgekehrt etwa dann, wenn ein Seeschiff zur Werft ein Binnengewässer befährt .

 

Rz. 8

Bestimmte Binnenschiffstypen sind von der See-Unfallversicherung ausgenommen, selbst wenn diese regelmäßig zur Fahrt innerhalb näherer beschriebener Bereiche der See bestimmt sind. Hinsichtlich der Ausnahmenvoraussetzungen wird auf die Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung v. 17.3.1988 (BGBl. I. S. 238) in der aktuellen Fassung verwiesen.

 

Rz. 8a

Gleichermaßen wie Handelsschiffe, zu wissenschaftlichen Zwecken dienende Forschungsschiffe, mit hoheitlichen Aufgaben betraute Rettungs-, Zoll-, Feuerschiffe oder Schiffe der Bundesmarine gehören Privatjachten zu den Seeschiffen.

 

Rz. 9

Für die Fischerei (vgl. zum Begriff § 163 Abs. 3) enthält Abs. 3 Nr. 3 eine Sondernorm, die den Begriff der Seefahrt im Vergleich mit den oben beschriebenen Gewässern nochmals über diese hinaus erweitert.

 
Praxis-Beispiel

Ein ausschließlich im Hamburger H...

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