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Jung, SGB VIII § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfepl ... / 2.1.1 Grundsatz nach Satz 1

Dr. Tobias Kador
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Rz. 10

Satz 1 verpflichtet den Jugendhilfeträger bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären.

 

Rz. 11

Bei den Hilfen außerhalb der Familie handelt es sich um solche nach §§ 33, 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 und bei Volljährigen i. V. m. § 41.

 

Rz. 12

Satz 1 hat damit insbesondere klarstellende Funktion. Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie ist – neben den für alle Hilfen relevanten Anforderungen nach § 36 – die Perspektivklärung nunmehr neuer und eigenständiger zentraler Gegenstand der Hilfeplanung (BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 91). Die Frage nach der Perspektive der Hilfe als zeitlich befristete Erziehungshilfe oder auf Dauer angelegte Lebensform wird damit systematisch in der Hilfeplanung verankert. Aufgabe und Inhalt der Perspektivklärung ist es zu klären, ob innerhalb eines für die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums eine Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- und Erziehungsbedingungen eintreten kann. Die Prognose ist bereits vor der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie zu treffen (Ivanits, NZFam 2022, 813).

 

Rz. 13

Die Perspektivklärung ist dabei von prozesshaftem Charakter (zur prozesshaften Thematisierung und Dokumentation der Perspektivklärung in den Hilfeplangesprächen vgl. auch: Beckmann/Lohse, JAmt 2021, 178; den prozesshaften Charakter betont auch: Cirullies, FamRB 2021, 389); bei dem schrittweise dem Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Einschätzungen bzw. Prognosen zusammen mit den Beteiligten entwickelt und gemeinsame wie unterschiedliche Sichtweisen im Hilfeplan festgehalten werden, um Transparenz herzustellen und ständige Unklarheit und Vorläufigkeit für Kinder, Ju...

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