0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.12.1997 in Kraft getreten. Sie beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 6 Nr. 2 SGB VII.
1 Allgemeines
Rz. 2
Sie regelt die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen. Aufgrund des Nebeneinanders von Unfallverhütungsvorschriften im SGB VII und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen (vgl. dazu: § 3 Rz. 14 m.w.N.) sind Regelungen zur Mitwirkung dieser Stellen im Feststellungsverfahren der Unfallversicherungsträger geboten. Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen sind in die Arbeitsschutzbehörden der Länder eingegliedert. Sie werden als Gewerbeärzte, Staatliche Gewerbeärzte oder auch als Landesgewerbearzt bezeichnet.
Rz. 3
Arbeitsschutzbehörden sind aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen:
Baden-Württemberg:
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. 9 Landesgesundheitsamt
Referat 96 Arbeitsmedizin, umweltbezogener Gesundheitsschutz
Staatlicher Gewerbearzt
Nordbahnhofstr. 135, 701191 Stuttgart
Bayern:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Pfarrstraße 3, 80538 München
Berlin:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
LAGetSi – Referat 111 C Turmstr. 21,10555 Berlin
Brandenburg:
Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
Dezernat Z 4, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie
Horstweg 57, 14478 Potsdam
Bremen:
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen
Landesgewerbearzt
Parkstr. 58/60, 28209 Bremen
Hamburg:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) Hamburg
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz mit den Abteilungen Ministerial- und Rechtsangelegenheiten, ...