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Jung, KKG § 4 Beratung und Übermittlung von Informatione ... / 2.4 Informationspflicht gegenüber Berufsgeheimnisträger = sog. Echo-Effekt nach Abs. 4

Dr. Tobias Kador
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Rz. 25

Mit dem durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 neu eingefügten Abs. 4 (vgl. insoweit die Gesetzesmaterialien in BR-Drs. 5/21 S. 124 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 121) wird eine Informationspflicht des Jugendhilfeträgers gegenüber dem in § 4 Abs. 1 genannten Berufsgeheimnisträger eingefügt. Damit wird die Informationspflicht intensiviert (Cirullies, FamRB 2021, 389, 390); sog. Echo-Effekt (Salgo/Kepert, ZKJ 2020, 414, 420).

 

Rz. 25a

Die Echo-Pflicht besteht aber nur gegenüber den Geheimnisträgern i. S. d. Abs. 1. Es besteht daher keine Verpflichtung zur Rückmeldung nach § 4 Abs. 4 an Erzieherinnen, da diese keine Berufsgeheimnisträger i. S. d. § 4 Abs. 1 sind (zutreffend: DIJuF-Rechtsgutachten v. 9.12.2021, SN_2021_1465 Bm, JAmt 2022, 98).

 

Rz. 25b

§ 4 Abs. 4 entfaltete gegenüber landesrechtlichen Regelungen Sperrwirkung; der Bund hat die Rückmeldepflichten mit § 4 Abs. 4 abschließend geregelt (DIJuF-Rechtsgutachten v. 11.11.2022 – SN_2022_1568 Bd, JAmt 2022, 592).

2.4.1 Informationspflicht nach Satz 1

 

Rz. 26

Die generelle Regelung in Satz 1 ist der Regelung nachgebildet, wie sie auch in § 64 Abs. 4 SGB VIII niedergelegt worden ist (auf die Komm. zu § 64 SGB VIII kann daher im Wesentlichen verwiesen werden). Satz 1 hat damit auch die Funktion einer Ermächtigungsgrundlage im datenschutzrechtlichen Sinne (vgl. auch Rz. 28).

 

Rz. 26a

Die Regelung ist – wie bereits Abs. 1 Satz 1 – als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Es sind daher Ausnahmen bei atypischen Fallgestaltungen möglich und denkbar.

 

Rz. 27

Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es für eine vertrauensvolle Kooperationsbeziehung zwischen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt sehr förderlich ist, wenn der Berufsgeheimnisträger über den weiteren Fortgang des Verfahrens nach seiner Meldung in Kenntnis gesetzt worde...

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