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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe / § 64 Datenübermittlung und -nutzung

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(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

 

(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

 

(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

 

(2b) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. 2Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 3Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.

(2c)[2]

 

(2c) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Analyse nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. 3Die Übermittlung und Verarbeitung erfolgt in pseudonymisierter Form, wenn anonymisierte Daten nicht gleich geeignet zur Aufgabenerfüllung sind und die Aufgabenerfüllung von erheblichem öffentlichem Interesse ist.

 

(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

 

(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.

[1] § 64 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.
[2] Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025. Anzuwenden ab 01.07.2025.

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