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Jung, AsylbLG § 6 Sonstige Leistungen / 2.10 Sonderregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Hans-Peter Jung
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Rz. 33

Abs. 2 privilegiert Personen, denen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG (sog. Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden. Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie sieht aus humanitären Erwägungen im Bereich der medizinischen Versorgung eine Privilegierung für vorübergehend geschützte Personen mit besonderen Bedürfnissen vor. Dazu werden nach der Richtlinie unter anderem unbegleitete Minderjährige gerechnet sowie Personen, die Opfer schwerer Gewalt geworden sind. Für diese Personen ist im Rahmen eines Stufenverhältnisses ein Anspruch auf die über eine allgemeine medizinische Versorgung hinausgehenden erforderlichen besonderen medizinischen Hilfen und sonstigen Hilfen vorgesehen. Dazu zählt insbesondere die Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen einer Verfolgung, die sich nicht bereits als akute Erkrankung oder akuter Schmerzzustand äußern (BT-Drs. 4273, 28). Ihnen wird gemäß § 24 Abs. 2 AufenthG für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dieser Personenkreis leidet häufig unter posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Vorschrift ermöglicht es diesem Personenkreis, die erforderliche psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 34

Als Hilfsbedürftige mit besonderen Bedürfnissen werden in Abs. 2 beispielhaft unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei vergleichbaren Lebenslagen erfüllen die Personen ebenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen. Ihnen sind die erforderlichen medizinischen oder sonstigen H...

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