Prof. Dr. Andreas Barckow
, Jens Berger
Tz. 170
Stand: EL 58 – ET: 01/2026
Der Kapitalbetrag eines finanziellen Vermögenswerts wird als dessen beizulegender Zeitwert zum Zugangszeitpunkt definiert, der sich im Zeitablauf aber ändern kann (insbesondere durch Tilgungen; vgl. IFRS 9.4.1.3 (a) iVm. B4.1.7B). Es mutet kurios an, dass der IASB an dieser Stelle auf den bewerteten Zugangsbetrag abstellt und nicht etwa den (unbewerteten) Nominalbetrag, der den Vertragsbedingungen zugrunde liegt und üblicherweise die juristische Basis für die Zinsberechnung bildet. Die dafür als Begründung herangezogene Sichtweise des Kreditgebers, der seine Investition mit den vertraglich vereinbarten Zahlungsrückflüssen vergleichen möchte (vgl. IFRS 9.BC4.182 (a)), erscheint allenfalls beim Erwerb von Kapitalmarktprodukten nachvollziehbar; im Zusammenhang mit der Ausreichung von Krediten ist sie wenig überzeugend.
Tz. 171
Stand: EL 58 – ET: 01/2026
Die Definition des Zinses stellte sich in der Entwicklung von IFRS 9 als deutlicher herausfordernder dar, als der IASB dies zu Beginn erwartet hatte. Ausgehend vom Gedanken eines Entgelts für die Überlassung von Finanzmitteln auf Zeit hatte der Board in der ersten Fassung von IFRS 9 vom November 2009 geregelt, dass der Zins nichts anderes widerspiegeln solle als den Zeitwert des Geldes (time value of money) sowie einen Aufschlag für das dem jeweiligen Finanzinstrument übernommene Kreditrisiko. So abgegrenzt könnte man den Zins als laufzeit- und bonitätskongruentes Finanzierungsentgelt bezeichnen. In dieser engen Definition hätte sich aber vermutlich kaum eine gebräuchliche Zinsvereinbarung für den SPPI-Test qualifiziert, da im Zins üblicherweise noch andere Vergütungsbestandteile enthalten sind (selbst wenn diese ex post nicht mehr als einzelne Bausteine nachweisbar sind, wie das häufig bei de...