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Jansen / Sommer, SGB I § 16 Antragstellung / 2.6 Nachgeholte Anträge

Franz-Josef Sauer
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Rz. 23

§ 16 regelt grundsätzlich, wer Anträge auf Sozialleistungen entgegennimmt, wie die entgegen nehmenden Stellen mit gestellten Anträgen verfahren, wenn sie für die weitere Bearbeitung nicht zuständig sind, sowie die Wirksamkeit der Anträge. Daneben haben die Leistungsträger auf klare, sachdienliche und vollständige Anträge hinzuwirken. Auch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII können nachgezahlt werden, wenn sich dies für den Leistungsträger ergibt (vgl. § 18 SGB XII). § 28 SGB X regelt daneben spezielle Fallgestaltungen, bei denen der Bürger vor Schäden durch Anträge auf eine "falsche" Leistung, auf die kein Anspruch besteht, bewahrt wird, weil der nachgeholte Antrag auf die "richtige" Leistung bis zu einem Jahr zurückwirkt. Damit werden zwei Sachverhalte abgedeckt:

  1. Der Antragsteller beantragt eine Sozialleistung, obwohl vom relevanten Lebenssachverhalt her auch eine andere Sozialleistung in Betracht käme. Wird nun die beantragte Sozialleistung abgelehnt oder ist diese, nachdem sie bewilligt worden war, zu erstatten, kann der Antragsteller nunmehr den Antrag auf die andere Sozialleistung nachholen. Tut er dies innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides oder Erstattungsbescheides, wirkt der nachgeholte Antrag auf den Tag der Antragstellung auf die abgelehnte Leistung zurück. Die Rückwirkung ist allerdings auf längstens ein Jahr begrenzt.
  2. Der Antragsteller beantragt eine Sozialleistung, ohne sich über die Anspruchsvoraussetzungen im Klaren zu sein. Zugleich stellt er einen Antrag auf die nach dem relevanten Lebenssachverhalt in Betracht kommende andere, aber nachrangige Sozialleistung nicht. Wird nun die beantragte Sozialleistung abgelehnt oder ist diese, nachdem sie bewilligt worden war, zu erstatten, kann der Antragstelle...

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