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Jansen, SGG § 155 Vorbereitung der Verhandlung / 2.1.2 Berichterstatter/weiterer Berufsrichter/Einzelrichter

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 3

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Übertragung der Aufgaben nach §§ 104, 106 bis 108 und 120 auf einen (weiteren) Berufsrichter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Bestimmung zum Berichterstatter (zum Begriff Zeihe, SGb 1996 S. 606, 608; vgl. auch Kopp, NJW 1991 S. 1264) zur Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts durch Votum, Sachvortrag und Entscheidungsentwurf. Die Übertragung der Aufgaben des Vorsitzenden auf einen weiteren Berufsrichter regelt § 155 Abs. 1, die Übertragung auf einen Berichterstatter hingegen bestimmt sich nach den § 21g GVG, § 6 SGG. Werden einem Berufsrichter des Senats nur die Aufgaben nach §§ 104, 106 bis 108 und 120 übertragen, wird dieser noch nicht Berichterstatter. Wer zum Berichterstatter ernannt ist, darf wiederum noch nicht die Vorsitzendenaufgaben des Abs. l wahrnehmen. In der Regel wird beides zusammenfallen (Zeihe, SGG, § 155 Rn. 5a; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 155 Rn. 8). Hierzu muss der Senat jedoch einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen und ihm die Aufgaben nach §§ 104, 106 bis 108 und 120 übertragen (Zeihe, SGG, § 155 Rn. 5a). Soweit der (weitere) Berufsrichter in der Vorauflage mit "beauftragter Richter" umschrieben wurde, wird hieran wegen § 372 Abs. 2, § 376 ZPO und § 223 StPO nicht festgehalten. Das SGG kennt keinen "beauftragten Richter" i. S. d. vorgenannter Normen (Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 155 Rn. 2; Zeihe, SGG, § 155 Rn. 5a). Statt dessen sollte in der Sprachregelung des § 155 der Begriff weiterer Berufsrichter verwandt werden.

 

Rz. 4

Die Funktion des Berichterstatters darf nicht mit der des Einzelrichters verwechselt werden (hierzu im Zusammenhang mit § 66 Abs. 6 GKG: LSG NRW, Beschluss v. 24.2.2006, L 10 B 21/05 KA, SGb 2006 S. 475; Beschluss v. 17.12.2009, L 11 B 7/09 KA, GesR 2...

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