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Jansen, SGG § 132 Urteilsverkündung

Arne Hoffmann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Verkündung der aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1) erlassenen Urteile. Diese Urteile werden durch ihre Verkündung existent, während bei Urteilen, die im schriftlichen Verfahren erlassen werden (§ 124 Abs. 2, § 126), die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird (§ 133).

Die entsprechenden Parallelvorschriften sind § 117 VwGO, § 105 FGO und § 311 ZPO. Nach § 116 VwGO und § 104 FGO kann anders als nach dem SGG die Verkündung auch durch Zustellung des Urteils ersetzt werden.

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) ist mit Wirkung zum 19.7.2024 Satz 5 angefügt worden, wonach der Vorsitzende den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten kann, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

2 Rechtspraxis

2.1 Verkündung unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung

 

Rz. 2

Verkündung ist das Verlesen der Urteilsformel (Abs. 2 Satz 1; § 136 Abs. 1 Nr. 4). Diese muss also im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt sein, weil sie sonst weder verlesen noch in Bezug genommen werden kann (vgl. § 311 Abs. 2 Satz 1 oder § 311 Abs. 4 Satz 2 ZPO; vgl. auch BGH, NJW 1985, 1782, 1783). Dies geschieht regelmäßig durch Niederschrift im Akteninnendeckel oder auf einem gesonderten Blatt. Durch die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung soll sichergestellt werden, dass die verkündete Formel und die später im Urteil abgesetzte Formel identisch sind (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 116 Rz. 20). Nach BGH reicht als Grundlage einer Verkündung durch Verlesen der Urteilsformel ein stenografisch festgehaltener Tenor aus (BGH, Urteil v. 23.10.1998, LwZR 3/98). Die Urteilsformel muss nicht unterschrieben sein (vgl. auch Rz. 6). Die Verkündung erfolgt s...

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Sozialgerichtsgesetz / § 132 [Urteilsverkündung]
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  (1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus ...

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