1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung im Vierten Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist sie unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht und seitdem nicht geändert worden.
Rz. 2
Das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf. Der rechtmäßige Vertrag kann ohne spezielle Ermächtigung geschlossen werden (BVerfG, Urteil v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03). Inhaltlich ist der öffentlich-rechtliche Vertrag an Recht und Gesetz gebunden und insoweit auch gerichtlich überprüfbar (BSG, Urteil v. 21.9.2023, B 3 KR 4/22 R). Durch öffentlich-rechtliche Verträge werden im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen
- zwischen den Leistungsträgern,
- zu Leistungserbringern und
- in der Grundsicherung (z. B. § 15 Abs. 2 SGB II)
geregelt.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Eine Behörde nach dem Sozialgesetzbuch kann ihn u. a. alternativ zum zulässigen Verwaltungsakt mit dem potenziellen Adressaten schließen. Das Sozialrecht enthält damit zwei gleichwertige öffentlich-rechtliche Handlungsformen (BSG, Urteil v. 27.1.1981, 5a/5 RKn 14/79). Im Leistungsrecht kann der öffentlich-rechtliche Vertrag nur eingeschränkt angewendet werden. Er kann angewendet werden, wenn die Sozialleistung im Ermessen des Leistungsträgers steht. Damit wird der Leistungsempfänger geschützt und verhindert, dass Verträge über Sozialleistungen geschlossen werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht (BT-Drs. 8/2034 S. 36).
Die Folgevorschriften enthalten weitere Bestimmungen und besondere Wirksamkeitsbedingungen. Die Norm regelt somit den öffentlich-...