Rz. 29
Nach Abs. 1 Satz 2 soll der VA mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die in Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die rückwirkende Aufhebung gegenüber der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ist keine eigenständige Regelung, sondern lediglich eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem der VA aufzuheben ist.
Rz. 30
Nach der Rechtsprechung bedeutet "soll", dass i. d. R. unter den in Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen der VA mit Rückwirkung aufzuheben ist, also keine Ermessensausübung erforderlich ist (BSG, Urteil v. 13.10.1993, 2 RU 5/93, SozR 3-1300 § 48 Nr. 31 m. w. N.; § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III schreibt für das Recht der Arbeitsförderung als nach § 37 SGB I abweichende Regelung die zwingende Aufhebung vor, vgl. auch § 40 SGB II).
Rz. 31
Der Leistungsträger soll jedoch nach der Rechtsprechung in atypischen Fällen berechtigt bzw. verpflichtet sein, nach seinem Ermessen von der rückwirkenden Aufhebung abzuweichen, also etwa auf die Aufhebung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen anderen Zeitpunkt zu bestimmen. Die Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliege, ist jedoch nicht in das Ermessen gestellt, sondern eine Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Prüfung und Entscheidung unterliegt (BSG, Urteil v. 29.6.1994, 1 RK 45/93). Für das Vorliegen eines atypischen Falles sollen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden können, die vom Regelfall signifikant abweichen. Die wirtschaftliche Belastung und Bedrängnis der aus der Aufhebung folgenden Rückzahlungspflicht, das Verhalten des Leistungsträgers und sein mitwirkendes Fehlverhalten können für die Atypik eines Sachverhaltes sprechen. Allgemeine Regeln lassen sich jedoch für einen atypischen Fall nur eingeschr...