Rz. 26
Die Fälle, in denen eine rückwirkende Rücknahme rechtswidrig begünstigender VA möglich ist (Rückwirkungsgründe), sind in Abs. 4 Satz 1 für VA mit und ohne Dauerwirkung abschließend aufgezählt. Es sind dies alternativ die auch den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe des Abs. 2 Satz 3, ferner die ausdrücklich durch Verweisung auf Abs. 3 Satz 2 genannten Fälle der Wiederaufnahmegründe des § 580 ZPO. Bei der Rücknahme von Bescheiden über Grundsicherungsleistungen stellt sich die Frage, ob eine Zurücknahme nach § 45 eine monatsweise Abwicklung erfordert oder ob eine Gesamtsaldierung des Aufhebungs- und Erstattungszeitraumes erfolgen kann. Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 21.9.2021, L 2 AS 692/20, im konkret entschiedenen Fall eine Gesamtsaldierung ausreichen lassen. Der Anwendung des § 45 stehe auch nicht entgegen, dass die endgültige Festsetzung von Leistungen nach § 41a Abs. 3 im Streit stehe (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., siehe aber BSG, Urteil v. 16.7.2025, B 7 AS 19/24 R: keine rückwirkende Aufhebung zu Ungunsten des Antragstellers, weil § 41a SGB II insoweit eine abschließende Spezialregelung beinhalte). Das BSG vertritt die Auffassung, dass die §§ 48, 50 im Bereich der Leistungen nach dem SGB II eine monatsweise Betrachtung verlangen (BSG, Urteil v. 16.7.2025, B 7 AS 19/24 R).
Rz. 27
Damit ist klargestellt, dass in den nicht von Abs. 4 Satz 1 erfassten Fällen der rückwirkenden Rücknahme des rechtswidrig begünstigenden VA die Rücknahme jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft stattfinden darf. Das führt bei vollzogenen und damit i. S. v. § 39 Abs. 2 in ihrer Wirkung erledigten Bescheiden über einmalige Leistungen oder für abgelaufene Leistungszeiträume dazu, dass die Leistungen dem Begünstigten verbleiben; bei Bescheiden über laufende Diens...