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Jansen, SGB X § 10 Beteiligungsfähigkeit

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1 2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 10, der inhaltsgleich mit § 11 VwVfG und den Vorschriften des § 61 VwGO bzw. § 70 SGG über die prozessuale Parteifähigkeit im Gerichtsverfahren nachgebildet ist, regelt, unter welchen Voraussetzungen eine außerhalb der Behörde stehende Person oder Stelle am Verwaltungsverfahren beteiligt sein kann, etwa als Antragsteller, Antragsgegner, Betroffener, Begünstigter, Vertragspartner oder Hinzugezogener.

Die Vorschrift gilt für alle Sozialleistungsbereiche, besitzt ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung und legt lediglich die Bedingungen fest, die für eine Teilnahme als Rechtssubjekt am Verwaltungsverfahren gegeben sein müssen. Mit der Beteiligungsfähigkeit ist noch nicht die Befugnis verbunden, selbständig Verfahrenshandlungen vorzunehmen, was sich nach § 11 beurteilt. Der Kreis der Beteiligten selbst für das Verwaltungsverfahren ist in § 12 festgelegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Beteiligungsfähigkeit

 

Rz. 3

Unter Beteiligungsfähigkeit, die stets von Amts wegen zu prüfen ist, versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens (vgl. § 8), d. h. Initiator, Empfänger oder sonstiger Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen.

Wie im gerichtlichen Verfahren, wo das Fehlen der Beteiligungsfähigkeit als einer Prozessvoraussetzung zur Abweisung einer Klage führt, gilt auch im Verwaltungsverfahren jemand, dem die Beteiligungsfähigkeit fehlt, als rechtlich nicht existent. Wer keine Beteiligungsfähigkeit besitzt, kann weder ein Verwaltungsverfahren einleiten...

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