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Jansen, SGB VI § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 302b ist durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden und betraf Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 einen vollkommen neuen Inhalt erhalten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 bezüglich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen für bestehende Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Durch § 302b wird Besitzstandsschutz gewährt. Die Übergangsregelung für die sog. Umstellungsrenten aus der Zeit vor dem 1. 1.1957 im bisherigen Abs. 2 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, weil die betroffenen Rentnerinnen und Rentner mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu der längstens ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht.

2 Rechtspraxis

2.1 Renten wegen Berufsunfähigkeit

 

Rz. 3

Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen ...

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