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Jansen, SGB VI § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Dr. Barbara Kniesel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und trat am 1.1.1992 in Kraft (Art. 42 Abs. 1 RÜG).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 290a regelt die Erstattung für Zeiten einer fiktiven Nachversicherung bei Renten des Beitrittsgebiets. Auch in diesen Renten können Anteile enthalten sein, die auf Zeiten zurückgehen, für die nach dem Recht der alten Bundesländer eine Nachversicherung durchzuführen wäre. Die Vorschrift soll deshalb sicherstellen, dass den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen bei Bestandsrenten und Vergleichsrenten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets aus der Berücksichtigung von Zeiten erwachsen, die bei Renten nach dem Recht des übrigen Bundesgebiets der fiktiven Nachversicherung nach der Nachkriegsgesetzgebung unterliegen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um allgemeine Kriegsfolgelasten, die nicht von der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung, sondern vom Bund bzw. den sonstigen Trägern der Versorgungslast zu tragen sind. Für die Abgeltung der von der Nachversicherung betroffenen Dienstzeiten muss daher bei Bestands- und Vergleichsrenten des Beitrittsgebiets wie bei Renten nach dem Recht im übrigen Bundesgebiet eine Erstattung erfolgen, deren Höhe im Hinblick auf die besondere Berechnung dieser Renten allerdings nur pauschal ermittelt werden kann.

2 Rechtspraxis

2.1 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

 

Rz. 3

Bei den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, handelt es sich zum einen um die laufenden Bestandsrenten, die am 31.12.1991 gezahlt wurden, zum anderen um Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996, denen nach Art. 2 RÜG Vertrauensschutz zukommt.

2.2 Zeiten einer fiktiven Nachversicherung

 

Rz. 4

Die Nachversicherung gilt in folgenden Fällen als durchgeführt:

  • § 72 des Gesetzes zur Regelung d...

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