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Jansen, SGB VI § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung

Gisela Altenweger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 209 dar und räumt den Personen, die erst durch eine nach dem 31.12.1983 durchgeführte Nachversicherung (§§ 8 Abs. 2 und 233) die allgemeine Wartezeit erfüllen, das Recht ein, durch Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit nach dem 31.12.1983 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 241 Abs. 2 für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Nachzahlungsberechtigung besteht nur, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 285 als auch des § 209 als der Grundnorm zur Nachzahlungsberechtigung erfüllt sind.

2.1 Versicherungsberechtigung

 

Rz. 4

Nach § 209 Abs. 1 muss eine Versicherungsberechtigung (bestehende Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7) bestehen.

2.2 Nachzahlungsrecht

 

Rz. 5

Zur Nachzahlung sind nach Satz 1 der Vorschrift alle Personen berechtigt, die nachversichert worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 und § 233) und dadurch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nach § 50 Abs. 1 vor dem 1.1.1984 erfüllen. Erfasst werden die Fälle der realen und fiktiven Nachversicherung. Eine Nachzahlungsberechtigung besteht nicht, wenn bereits vor Durchführung der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt war.

 

Rz. 6

Die Nachzahlungsberechtigung besteht nur für Zeiträume ab dem 1.1.1984, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig (§ 209 Abs. 1 S...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung

1Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht ...

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