Rz. 7
§ 267 hatte die Funktion einer Übergangsregelung im Recht der Unfallversicherung. Übergangsrechtlich ordnet § 217 Abs. 3 SGB VII (noch i. d. F. vom 15.4.2015, gültig bis 30.6.2020) an, dass Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des § 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 RVO in der am Tag vor dem Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung weiter geleistet erhalten. Abs. 3 ist dann durch Art. 7 Nr. 25 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) aufgehoben worden, weil diese unfallversicherungsrechtliche Übergangsregelung für zur Zeit des Inkrafttretens des SGB VII geleistete Kinderzulagen wegen Zeitablaufs aufgehoben werden konnte (vgl. BR-Drs. 2/20 S. 125 = BT-Drs. 19/17586 S. 110).
Rz. 8
Die rentenversicherungsrechtliche Regelung des § 267 für die unfallversicherungsrechtliche Regelung über die Kinderzulage war notwendig, während auf eine spezifisch rentenversicherungsrechtliche Regelung verzichtet werden konnte. Dieselbe von § 267 angeordnete Rechtsfolge ergibt sich bereits auch ohne ausdrückliche Regelung für den von der Rentenversicherung gezahlten Kinderzuschuss daraus, dass dieser als Zusatzleistung zur Rente und nicht mehr als Bestandteil der Rente gezahlt wird (so bereits ausdrücklich die Gesetzesmotive, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202; vgl. auch GRA der DRV zu § 267 SGB VI, Stand: 14.1.2026, Abschn. 2). Für den Kinderzuschuss bedurfte es diesbezüglich daher keiner speziellen Regelung, weil dieser – anders als die Kinderzulage – als Zusatzleistung kein Bestandteil der Rente ist; vgl. insoweit § 270 i. d. F. v. 23.12.2003, ...